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5.5 Brandschutz bei feuerverzinkten Stahlkonstruktionen

1. Grundlagen

Stahl ist ein hervorragender Werkstoff, er ist hoch belastbar, gut zu verarbeiten und kostengünstig. Zudem kann Stahl nicht brennen; er verliert jedoch bei sehr hohen Temperaturen (z.B. bei einem Brand) an Festigkeit. Bauteile aus Stahl bleiben tragfähig, solange ihre kritische Temperatur nicht erreicht wird. Diese liegt abhängig von den statischen Bedingungen im Brandfall zwischen 500 °C und 750 °C. Die Feuerverzinkung schützt zwar den Stahl wirksam vor Korrosion, sie kann ihn jedoch im Falle eines Brandes nicht schützen. Die nachfolgenden Ausführungen sind grundlegender Natur und beziehen sich auf den Einsatz von Stahl; sie werden durch die Anwendung der Feuerverzinkung nicht beeinflußt. 

 




Abb. 1: Flucht- und Rettungswege haben beim
Brandschutz eine zentrale Bedeutung


 

2. Abstand zu anderen Gebäuden

Verheerende Brände in der Vergangenheit waren immer dadurch gekennzeich-

net, dass Gebäude zu dicht aneinandergereiht waren und ungeeignete Baustoffe eine Brandübertragung begünstigen. Nach dem Bauordnungsrecht dienen deshalb die Mindestgrenz- und Mindestgebäudeabstände insbesondere der Verhinderung der Brandübertragung und dem Schutze der Nachbarschaft.

Darüber hinaus ist für einen geordneten Feuerwehreinsatz zwischen benachbar-ten Gebäuden eine notwendige Bewegungsfläche für die Feuerwehr notwendig. Diese Bewegungsfläche sind aus der DIN 14090 zu entnehmen [1]. Die gute Zugänglichkeit eines Gebäudes ist somit ausschlaggebend für eine zügige und erfolgreiche Brandbekämpfung.

 

3. Flucht- und Rettungswege

Um im Brandfall eine sichere und schnelle Räumung zu gewährleisten, sind Flucht- und Rettungswege in solchen Abständen einzuplanen, dass ein Gebäude im Brandfall schnell und sicher verlassen werden kann. Deshalb sind Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen in jedem Geschoss über mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege zu räumen. Hierbei ist der erste Rettungsweg einer jeden Nutzungseinheit, die nicht zur ebenen Erde liegt, über mindestens eine notwendige Treppe zu führen. Der zweite Rettungsweg kann über Rettungsgeräte der Feuerwehr an erreichbarer Stelle oder über weitere notwendige Treppen sichergestellt werden. Im Regelfall betragen die Lauflängen für Rettungswege ca. 35,0 bis 40,0 m.

Da Industriegebäude im Regelfall größere Ausdehnungen haben und diese Rettungsweglängen nicht eingehalten werden können, wurden in einer Indu-striebaurichtlinie [2] Erleichterungen hierzu vorgesehen. Gebäude mit geringer Brandbelastung können unter Umständen Rettungsweglängen von 50,0 m und größer aufweisen. Hierbei wird vorausgesetzt, dass die Rettungswege entweder im Freien enden oder in einem anderen gesicherten Brandbekämpfungsabschnitt. Erleichterungen für längere Flucht- und Rettungswege werden in der Regel dann von den Behörden zugestanden, wenn Flure durch rauchdichte und selbstschließende Türen nochmals unterteilt werden, so dass eine rauchfreie Zone schnell erreicht werden kann.

 

4. Unterteilungen in Brandabschnitte

Die Bauordnung der Länder legen fest, dass innerhalb ausgedehnter Gebäude oder bei aneinandergereihten Gebäuden auf einem Gründstück in Abständen von höchstens 40,0 m Brandwände zu errichten sind. Die Ausnahme hierzu sieht vor, dass größere Abstände gestattet werden können, wenn es die Nutzung des Gebäudes erfordert und wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.

Der Bauherr muss somit nachweisen, dass aus betrieblichen Gründen, z.B. durch Aufstellen von großen Maschinen oder durch zusammenhängende Produktions-abläufe eine Unterteilung des Gebäudes nicht möglich ist. Wird dieser Nachweis erbracht, so ist der weitere Nachweis zu erbringen, dass keine Bedenken bezüglich des Brandschutzes bestehen.

Dass diese Bedenken wegen des Branschutzes nicht bestehen, wird im Regelfall durch den Nachweis der tatsächlichen Brandbelastung des Betriebes erbracht.

Die Industriebaurichtlinie (M IndBauRL) und die DIN 18230 "Baulicher Brand-schutz im Industriebau" [2, 3] geben hier entsprechende Hinweise. Mit ent-sprechenden Maßnahmen unter Berücksichtigung der Sicherheitskategorien und der äquivalenten Branddauer sind über das vollinhaltliche Nachweisverfahren bis zu 30.000 m² große Brandbekämpfungsabschnitte ohne Anforderung an den Feuerwiderstand ausführbar.

 

5. Rauch- und Wärmeabzugsanlagen

Zur Schaffung von sicheren Flucht- und Rettungswegen und für die schnelle Möglichkeit zur Rettung von Menschen im Brandfall sowie zur Verhinderung eines vorzeitigen Feuerübersprunges sind bei der Planung von baulichen Anlagen Rauch- und Wärmeabzugsanlagen zu installieren [4, 5, 6].

Die Auslegung der Rauch- und Wärmeabzugsanlagen richtet sich insbesondere nach der zu erwartenden Brandausbreitungsgeschwindigkeit und der möglichen Brandentwicklungsdauer. Aus der zu erwartenden Brandausbreitungsgeschwin-

digkeit wird dann eine Bemessungsgruppe abgeleitet und hiernach der aerodynamisch freie Querschnitt entsprechend der gewünschten rauchfreien Schicht festgelegt.

 

6. Brandmeldeanlagen

Um überhaupt eine Brandbekämpfung vornehmen zu können, muss zunächst einmal eine Brandmeldung erfolgen.

Kann die Meldung eines Brandes durch anwesendes Personal nicht sichergestellt werden, sollte der Einbau einer Brandmeldeanlage nach DIN 14675 [7] eingeplant werden. Eine Brandmeldeanlage kann zwar nicht eine Brandentstehung verhindern; sie sorgt jedoch dafür, dass die Zeit zwischen Brandentstehung und einzuleitenden Löscharbeiten so gering wie möglich gehalten wird. Hierbei wird vorausgesetzt, dass eine Brandmeldeanlage immer auf eine ständig besetzte Feuerwache aufläuft.

Wird z. B. eine Brandmeldeanlage im Brandschutzkonzept mitberücksichtigt, so können unter Umständen auch Rauch- und Wärmeabzugsanlagen im Dach eines Gebäudes geringer dimensioniert werden. Bei der Planung einer Brandmeldean-lage werden die Kenngrößen Rauch, Wärme und Infrarotstrahlung entsprechend der eingebauten Melder erfasst.

 

7. Selbsttätige Feuerlöschanlagen

Selbsttätige Feuerlöschanlagen stellen praktisch die Feuerwehr vor Ort dar. Die Projektierung und Planung einer Sprinkleranlage ist abhängig von den einzu-lagernden Stoffen, der Brandbelastung und der Lagerhöhe.

Die durch Sprinkleranlagen zu schützenden Bereiche richten sich nach der vorliegenden Brandgefahr. Um maximale Rabatte bei der Feuerversicher-ungsprämie zu erhalten, sollte eine Sprinkleranlage nach den Richtlinien des Verbandes der Schadenversicherer geplant und installiert werden.

 

8. Wahl der Baustoffe und des Feuerwiderstandes der Konstruktion

Der Gesetzgeber hat bei der Abfassung der Bauordnung Erleichterungen, Ausnahmen und Befreiung sowie die Möglichkeit offengelassen, durch andere technische Lösungen wirtschaftliche Bauausführungen zu gestatten, wenn die gesetzlichen Schutzziele eingehalten werden. Im Regelfalle werden Erleich-

terungen dann gewährt, wenn:

 


a) ausreichend Flucht- und Rettungswege vorhanden sind und der Abstand zu anderen Gebäuden eingehalten wird,
b) eine schnelle Branderkennung und Brandbekämpfung garantiert ist,
c) die Brandbelastung gering ist und
d) überwiegend nichtbrennbare Baustoffe verwandt werden.

 

Der Feuerwiderstand eines Gebäudes hat dann nur noch untergeordnete Bedeutung, insbesondere bei eingeschossigen Gebäuden. In der Regel wird dann auf eine feuerwiderstandsfähige Konstruktion verzichtet, wenn bezüglich des Brandschutzes keine Bedenken bestehen.




Abb. 2: Fluchtwege müssen gekennzeichnet werden

 

Zusammenfassend bleibt deshalb einem Planer nur zu raten, eine sorgfältige Analyse der möglichen betrieblichen Abläufe durchzuführen und unter Beteiligung von sachverständigen Stellen ein Brandschutzkonzept zu erarbeiten. Hierdurch wird es möglich, auch bei großen Objekten Stahlkonstruktionen gestalterisch sichtbar einzusetzen und kostengünstig und langlebig zu bauen. Die Feuerverzinkung leistet hierzu einen wichtigen Beitrag.

 

Literatur:

[ 1 ] DIN 14090 (Mai 2003) Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken.

[ 2 ] Muster-Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau (März 2000) Muster-Industriebaurichtlinie – M IndBauRL

[ 3 ] DIN 18230-1 (Mai 1998) Baulicher Brandschutz im Industriebau – Teil 1: Rechnerisch erforderliche Feuerwiderstandsdauer

[ 4 ] DIN 18232-1 ( Februar 2002) Rauch- und Wärmefreihaltung – Teil 1: Begriffe, Aufgabenstellung

[ 5 ] DIN 18232-2 ( Nov. 2007) Rauch- und Wärmefreihaltung – Teil 2: Natürliche Rauchabzugsanlagen (NRA); Bemessung, Anforderungen und Einbau

[ 6 ] DIN 18232-5 (April 2004) Rauch- und Wärmefreihaltung - Teil 5: Maschinelle Rauchabzugsanlagen (MRA): Anforderungen, Bemessung

[ 7 ] DIN 14675 / A1 (Dezember 2006) Brandmeldungen – Aufbau und Betrieb: Änderung A1

 


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